Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalte

Die nachfolgenden Vermietbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt) der RP Fahrzeugbau GmbH (VanBase Camper Hannover), (im folgenden "Vermieter" genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobils an den Mieter/innen (nachfolgend „Mieter“) vorbehaltlos vornimmt.

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Campingfahrzeuges mit standardmäßigem oder individuellen Innenausbau und gegebenenfalls hinzugebuchten Extras. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651a bis 651i. BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet.

Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.

Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter bedürfen der Schriftform, etwaige mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

2. Mindestalter, berechtigte Fahrer

Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Der Hauptmieter und alle Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B, oder eines entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sein und müssen im Mietvertrag bei Fahrzeugübergabe eingetragen werden. Die entsprechenden Führerscheine und Personalausweise müssen bei Übergabe im Original vorgezeigt werden und werden vom Vermieter kopiert. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern/innen gelenkt werden. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Es wird darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge des Vermieters ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,3 Tonnen bzw. 3,5 Tonnen haben. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das zulässige Gesamtgewicht von 3,3 Tonnen bzw. 3,5 Tonnen nicht überschritten wird.

3. Preise

Es gilt die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf www.vanbase-camper.de veröffentlichten Preisliste inkl. der zum Buchungszeitraum gültigen Mehrwertsteuer. Die Mindestmietdauer beträgt 3 Tage in der Nebensaison/Zwischensaison (7 Tage in der Hauptsaison). Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist. Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reisemobils durch den Mieter an der Vermiet-Station und endet bei Rückgabe des Reisemobils durch die Mitarbeiter der Vermiet-Station. Die Übergabe und die Rückgabe des Reisemobils werden bei Vertragsabschluss vereinbart. Es gelten dann die Zeiten auf dem Mietvertrag. Verspätete Übernahmen die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe. Ansprüche des Mieters entstehen dadurch nicht. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde 50 Euro, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der verursachende Mieter. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Die jeweiligen Mietpreise beinhalten bei VanBase Camper Hannover alle gefahrenen Kilometer, soweit nicht anders schriftlich vereinbart und kein unübliches Fahrverhalten erkennbar ist. Ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der Mieter zu Schadensersatz verpflichtet. Zuzüglich zum Tagesmietpreis fällt je Anmietung eine Servicepauschale an, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist. Die Servicepauschale deckt die Kosten, die für die Bereitstellung des Fahrzeugs anfallen. Alle Kosten, die nicht ausdrücklich im Gesamtmietpreis enthalten und mit diesem abgegolten sind, hat der Mieter zu tragen. Hierunter fallen insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten, Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren. Bußgelder oder Strafgebühren allerdings nicht, wenn diese auf einem vom Vermieter zu vertretenden Zustand des Fahrzeuges beruhen und der Mieter diese insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtungen nach Ziffer 13 nicht vermeiden konnte. Der Vermieter erhebt für die Bearbeitung der Strafmandate, Blitzer und Parktickets eine Gebühr von 25€ pro Mandat. Die Ausstattung der Fahrzeuge ist der Internetseite www.vanbase-camper.de zu entnehmen.

4. Buchung, Umbuchung, Rücktritt, Zahlung

Mit der Buchung und dem Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung über das Buchungsportal ist die Mietbuchung für den Vermieter verbindlich und das Mietfahrzeug gilt als fest gebucht. Mit Abschluss der Online-Buchung oder der schriftlichen Bestätigung eines Angebotes erkennt der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen von RP Fahrzeugbau GmbH an. Zur Buchung eines bestimmten Termins kann der Mieter im Buchungsportal zwischen folgenden Zahlungsmethoden und Zahlungsbedingungen auswählen: • Überweisung: 30 % Anzahlung 10 Tage nach Buchungsdatum und 70 % Restzahlung 30 Tage vor Reisestart, ohne Gebühr • PayPal: 100 % Zahlung bei Buchung, ohne Gebühr Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche. Der Vermieter ist im Rahmen der eigener Dispositionsfreiheit berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages abzulehnen. 5. Umbuchung, Stornierung, COVID-19 Sonderregelung Die dem Mieter bestätigte Buchung kann für den selben Mietzeitraum kostenfrei auf andere Fahrzeuge umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nr.9 BGB besteht für die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum auch bei Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, kein Widerrufsrecht. Tritt der Mieter von seiner verbindlichen Buchung zurück sind folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen: bis 60 Tage vor dem 1. Miettag 50 %, bis 30 Tage vor dem 1. Miettag 70 %, mit weniger als 14 Tage vor dem 1. Miettag 100 %. Wird das Mietfahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter Schadensersatz in Höhe von 100 % des vereinbarten Mietpreises zu. Eine Stornierung bedarf der schriftlichen Form per E-Mail. Dem Mieter steht es frei dem Vermieter nachzuweisen, dass RP Fahrzeugbau GmbH (VanBase Camper Hannover) kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist. Bereits gebuchte Extras sind nicht separat von einer Buchung stornierbar. Kosten für Extras wie SUPs oder Bettwäsche, werden bei Abbestellung nicht rückerstattet. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags durch Rückgabe des Mietfahrzeugs besteht kein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Mietpreises, oder eine (teilweise) Umbuchung für einen anderen Mietzeitraum. „Sonderstornierungen Corona 2021“ (gültig für den Mietzeitraum im Jahr 2021) Zusätzlich zu den daneben weiter gültigen Punkten der AGB gelten für das Jahr 2021 folgende Sonderbedingungen im Rahmen von Stornierungen und Umbuchungen. Stornierung (unabhängig von Übernachtungsverboten) Um auch in 2021 das Reisen mit VanBase Camper Hannover Wohnmobilen sicher und flexibel zu gestalten gilt unabhängig von etwaigen Übernachtungsverboten/Reisebeschränkungen für 2021 die folgende kostenlose „Flex Option“ (bitte beachte unsere unten stehenden Umbuchungsbedingungen): Bei einer Stornierung bis 60 Tage vor Mietbeginn erhält der Mieter alle bislang gezahlten Beträge kostenlos rückerstattet Bei einer Stornierung bis 48 Stunden vor Mietbeginn erhält der Mieter einen Gutschein in Höhe des Gesamtmietbetrages (365 Tage Gültigkeit ab eigentlichen Mietbeginn, wobei der neue Mietbeginn innerhalb dieser 365 Tagen liegen muss). Eine kostenlose Umbuchung ist ebenso möglich. Bedingungen/Folgen Bei einer Stornierung aufgrund innerhalb des RP Fahrzeugbau GmbH (VanBase Camper Hannover) Programmes „Sonderstornierung Corona 2021“ gelten folgende Bedingungen: Eine Umbuchung/Anforderung eines Gutscheins muss vor Mietbeginn erfolgen. Maßgeblich ist der bezahlte Betrag des Gesamtmietbetrages der Ursprungsmiete. Ein Gutschein wird entsprechend in dieser Höhe ausgestellt. Bei anschließenden (Um-)Buchungen kann die Mindestmietdauer und Mietpreis je nach Saison und Fahrzeugkategorie entsprechend abweichen. Weitere Möglichkeiten der Buchungsänderung: Eine Übertragung der Buchung auf andere Personen wird von RP Fahrzeugbau GmbH (VanBase Camper Hannover) gestattet.

5. Mietzeitraum

Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme des Fahrzeugs bis zur endgültigen Rückgabe. Die Mindestmietdauer beträgt ganzjährig 3 Nächte und in der Hauptsaison 7 Nächte Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zu der im Mietvertrag festgehaltenen Uhrzeit zu erfolgen. Wird die Mietzeit überzogen, werden je angefangener Stunde 50,00 € berechnet, außer der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten, wofür der Mieter die Beweislast trägt. Insbesondere liegen im Falle einer solchen, verspäteten Rückgabe auch unvorhersehbare Ereignisse wie Verkehrsstau im Verantwortungsbereich des Mieters. Die Maximalgebühr je 24 Stunden verspäteter Rückgabe beträgt 500,00 €. Entsteht dem Vermieter aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.

6. Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs

Fällt das Fahrzeug aufgrund eines nicht selbstverschuldeten Unfallschadens aus, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter am Übergabeort innerhalb von 24 Stunden ein Ersatzfahrzeug in derselben Klasse oder der nächst höheren Klasse zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund des Ausfalls des Wohnmobils sind ausgeschlossen. Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen, sofern kein Hol- und Bringservice seitens des Mieters gebucht worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters während der im Vertrag vereinbarten Zeiten zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Im Zuge dieser Besichtigung, werden neue Beschädigungen am Fahrzeug, welche nicht bereits im Zustandsbericht bei Übergabe des Fahrzeugs vermerkt wurden, erfasst. Im Schadensfall erfolgt eine Berechnung durch den Vermieter innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs, spätestens bei Eintreffen des Schadensgutachtens, falls ein solches erforderlich ist. Sind bei der Besichtigung des Fahrzeugs verdeckte Schäden, z.B. aufgrund äußerer Verunreinigungen, nicht erkennbar, so führt die unbeanstandete Rücknahme des Fahrzeugs nicht zu einem negativen Schuldanerkenntnis des Vermieters. Das Fahrzeug ist in vollgetanktem Zustand und gereinigt zurückzugeben. Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnung der konkreten Benzinkosten zur Auffüllung des Tankes und einer Bearbeitungspauschale in der Höhe von 25,00 € von dem Vermieter aufgefüllt. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden. Das Mietfahrzeug muss innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) vom Mieter an den Vermieter übergeben werden. Die weitergehende Innen- und Außenreinigung übernimmt der Vermieter. Starke Verunreinigungen z. B. auf den Polstern oder der Küche werden entsprechend der Sonderreinigungspauschale von 150,00 € berechnet und von der Kaution einbehalten. Die Mietfahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei Nichtbeachtung des Rauchverbotes im Mietfahrzeug werden 500,00 € von der Kaution einbehalten.

7. Kaution

Spätestens bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe von 1500,00 € hinterlegt werden. Die Kaution wird dem Mieter auf dem Mietvertragsformular quittiert. Die Kaution kann vorab überwiesen werden oder alternativ bei der Fahrzeug-Übergabe bar hinterlegt werden. Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Mietfahrzeug schriftlich festgehalten und dem Mieter ein Zustandsbericht ausgehändigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Dies befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die von dem Vermieter binnen 48 Stunden nach Rückgabe des Mietfahrzeugs festgestellt werden. Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange von dem Vermieter einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist. Zusätzliche Gebühren oder Kosten (beispielsweise Sonderreinigungspauschalen) werden dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern diese zu diesem Zeitpunkt berechnet werden können. Falls zusätzliche Kosten entstehen, z. B. durch ein Bußgeld, oder wenn Schäden am Mietfahrzeug verursacht wurden, die bei Rückgabe festgestellt wurden, wird der Vermieter dem Mieter in diesem Fall diese und weitere administrative Kosten (z. B. Kosten für die Schadenbearbeitung, Bearbeitungspauschale für Bußgelder) zu einem späteren Zeitpunkt berechnen, wenn der Vermieter von diesen Kosten Kenntnis erlangt hat. Der Vermieter ist berechtigt, die entsprechenden zusätzlichen Gebühren oder Kosten unmittelbar von der Kaution einzubehalten. Einwendungen gegen diese Berechnung kann der Mieter innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend ab Zugang des Schreibens, per E-Mail oder per Post vorbringen; dies gilt auch für den Nachweis, dass der Mieter nicht der Verursacher für das die Kosten oder Gebühren auslösende Ereignis ist.

8. Obhutspflicht

Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Mietfahrzeug immer ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu schützen. Die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. sind genauestens zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter und verriegelter Gasflasche gestattet. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, Wohnungsumzügen, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden. Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages und ggf. zu Schadensersatzansprüchen. Die Anmietung eines Campingfahrzeugs zum Zwecke eines alternativen Arbeitsplatzes oder als Home-Office-Möglichkeit zählt nicht als gewerbliche Nutzung und ist daher erlaubt. Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind der Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen. Folgende Länder dürfen bereist werden: Deutschland, Skandinavien (Norwegen, Schweden, Finnland, Dänemark, Island), Benelux (Belgien, Niederlande, Luxemburg), Liechtenstein, Frankreich, Spanien, Portugal, Polen, Großbritannien, Irland, Schweiz, Österreich, Slowenien, Italien, Kroatien, Griechenland (nur via Fähre erreichbar), Malta Folgende Länder dürfen nicht bereist werden: Außerhalb der EU: Alle Länder Innerhalb der EU: Rumänien, Bulgarien Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Das Rauchen ist in den Mietfahrzeugen nicht gestattet.

9. Wartung und Reparatur

Der Mieter ist verpflichtet, das überlassene Fahrzeug schonend und fachgerecht unter Beachtung der Maße des Fahrzeugs, der Vorgaben der Betriebsanleitung des Herstellers, insbesondere im Hinblick auf den zu verwendenden Kraftstoff, und der gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, jeweils vor Fahrtantritt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Ferner ist der Mieter verpflichtet, erforderliche Wartungsarbeiten und Kleinreparaturen (jeweils bis 150,00 €) unverzüglich in einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Die Kosten werden bei der Rückgabe des Fahrzeuges vom Vermieter erstattet. Bei größeren Reparaturen ist der Mieter verpflichtet, vor Erteilung des Reparaturauftrages eine Zustimmung vom Vermieter einzuholen. Erforderliche Kosten für Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten, die nicht auf ein Verschulden des Mieters zurückzuführen sind, werden dem Mieter vom Vermieter gegen Kostennachweis erstattet. Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Der Mieter übernimmt einen vollen Adblue-Tank bei Reiseantritt. Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue-Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Instandhaltungsverpflichtungen ergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Rauchverbot während der gesamten Mietzeit einzuhalten.

10. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist haftpflicht- (100 Mio. € Deckungssumme) und vollkaskoversichert (vom Mieter zu tragende Selbstbeteiligung 1.500,00 € für Vollkaskoschäden und Teilkaskoschäden). Schäden infolge von Vandalismus, Gewaltanwendung oder Fehlbedienung – insbesondere Schäden an der Markise oder dem Aufstelldach und Dachzelt – werden nicht durch einen maximalen Selbstbehalt begrenzt. Die Kosten zur Instandsetzung dieser Schäden muss der Mieter in voller Höhe tragen. Gleiches gilt für Schäden an der Inneneinrichtung und -Ausstattung des Fahrzeugs. Der Mieter hat die Möglichkeit den jeweiligen Selbstbehalt durch den gesonderten Abschluss eines Zusatzversicherungspakets zu reduzieren und den Versicherungsschutz auf die Inneneinrichtung und -Ausstattung des Fahrzeugs zu erstrecken. Die Zusatzversicherung kann vom Mieter direkt bei der Ergo Reiseversicherung gebucht werden. Die Möglichkeit zur Buchung der Zusatzversicherung wird zusammen mit der Buchungsbestätigung-Email in Form eines Links weitergegeben. Die Beschränkung der Haftung des Mieters bis zu dem Betrag des Selbstbehalts entfällt bei einem Verstoß des Fahrers gegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), insbesondere wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit, durch Ladegut am Fahrzeug, durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch Überladung (zul. Gesamtgewicht), durch Fahren mit zu niedrigem Öl-/Wasserstand, durch Überdrehen des Motors, Befahren ungeeigneter und unbefestigter Wege oder durch Unfallflucht entstanden ist.

11. Haftung des Mieters

Das angemietete Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung und evtl. Rücktransporte zu tragen. Die Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte ist untersagt. Bei widerrechtlicher Handhabung haftet der Mieter für eventuell dadurch entstandene Schäden in voller Höhe. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 750 Euro sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1500 Euro pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die Beschränkung der Haftung bis zu dem Betrag des vereinbarten Selbstbehalts gilt nicht für sämtliche Teile des Campingausbaus (z.B. Möbel, Küchengeräte, Lampen etc.) der Fahrzeuge, sowie Zubehör, welches nicht zur Grundausstattung des Fahrzeugs gehört, insbesondere Markisen, Aufstelldächer, Dachzelte, etc. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann durch Abschluss eine Reisezusatzversicherung bei der ERGO Reiseversicherung auf 250 Euro reduziert werden. Die Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen: - wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden - wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht - wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt - wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Abschnitt 16 (Unfälle und Schäden) verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt - wenn Schäden auf einer aus Abschnitt 9 (Obhutspflicht) verbotenen Nutzung beruhen - wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht aus Abschnitt 10 (Wartung und Reparatur) beruhen - wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat - wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264) beruhen - wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen Zur zügigen Abwicklung kann der Vermieter entstandene Schäden über Kostenvoranschläge abrechnen. Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens über eine Rechnung verlangt, sind Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom Mieter zu tragen. Für Verbringungskosten berechnet der Vermieter eine Aufwandspauschale von 85,00 Euro zzgl. MwSt. - Reparaturkosten, durch den Vermieter werden mit 85,00 Euro pro Stunde zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter erhebt für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 25,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Der Mieter trägt etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

12. Mitwirkungspflicht

Der Mieter kommt für alle anfallenden Mautgebühren auf.

Für alle anfallenden Maut- und oder Registrierungs-Gebühren hat der Mieter vor Ort, vorab per Überweisung oder per Kreditkarte aufzukommen. Der Mieter verpflichtet sich vor Einreise in das Urlaubsland über eventuelle Maut und Umweltzonen zu informieren und gegebenenfalls vorab zu registrieren.

Für Reisen nach Norwegen muss der Mieter sich vorher auf www.autopass.no über die Zahlungsmodalitäten informieren. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet sich vor Einreise auf www.epcplc.com/rental zu registrieren. Für Reisen nach Schweden muss sich der Mieter bei www.epass24.com vorab registrieren. Das Fahrzeug-Kennzeichen kann nach Aushändigung des Mietfahrzeugs der Registrierung nachträglich hinzugefügt werden. Startet der Mieter von einem französischen Standort, ist das Fahrzeug bereits mit einer Umweltplakette (Crit’ Air) ausgestattet. Möchte der Mieter mit einem Fahrzeug, das an einem Standort außerhalb Frankreichs angemietet wurde, nach Frankreich, ist er verpflichtet sich bis spätestens zwei Wochen vor Mietbeginn bei dem Vermieter zur melden, um die notwendigen Fahrzeuginformationen zu erhalten. In Portugal ist eine Registrierung oder der Kauf einer Toll Card www.portugaltolls.com nur dann notwendig, wenn der Mieter eine Mautstrecke befährt, auf der die Maut elektronisch erhoben wird. Die Strecken sind besonders gekennzeichnet. Bei Nichteinhaltung erhebt der Vermieter für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € (siehe Ziffer 11)

13. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit. Ansprüche, die nach oben stehend nicht ausgeschlossen, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach dem Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an Der Vermieter stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt der Vermieter ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von dem Vermieter erstattet. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht. Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist der Vermieter nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters. Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände des Vermieters abgestellt werden, übernimmt der Vermieter keine Haftung für Schäden oder Diebstahl

14. Unfälle und Schäden

Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs-, Vandalismus- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile des Vermieters. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich telefonisch bzw. per Email zu unterrichten und einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Bei einem oben genannten Schadenereignis ist der im Fahrzeug befindliche europäische Unfallbericht auszufüllen und dem Vermieter unaufgefordert als Scan per Mail zuzuschicken. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden. Der Mieter hat die Unfallmeldung unverzüglich zu erbringen. Aufklärungsschwierigkeiten, die aufgrund der nicht sofortigen Meldung an den Vermieter entstehen, gehen vollständig zu Lasten des Mieters. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter unverzüglich schriftlich oder fernmündlich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist der Vermieter unverzüglich zu seinen Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 100,00 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per E-Mail an den Vermieter zu senden. Steinschläge (Scheibe): Steinschläge können oftmals kostengünstig geklebt und die Scheibe muss nicht zwangsläufig ausgetauscht werden. Vor der Reparatur findet eine Bewertung durch den Fachbetrieb statt und anschließend wird der Teilkasko-Schaden reguliert. Die Kosten trägt der Mieter im Rahmen der Selbstbeteiligungsregelungen. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters sofern kein Service-Paket direkt beim Vermieter abgeschlossen wurde. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) müssen vom Mieter bezahlt werden. Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Falsche Befüllung des Wassertanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Falsche Befüllung des Dieseltanks: Eine falsche Befüllung des Dieseltanks kann zu Motorschäden führen und der Mieter haftet für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

15. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.

16. Speicherung von Personendaten

Im Rahmen der Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrags mit dem Mieter ist es erforderlich, dass der Vermieter personenbezogene Daten des Mieters verarbeitet. Weitere Informationen entnehmen sie unserer Datenschutzerklärung. Eine Übermittlung von Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht. Unsere Datenschutzerklärung  können Sie online unter: https.//www.vanbase-camper.de/datenschutz/ nachlesen. Einige Fahrzeuge können per GPS geortet werden.

17. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist Hannover Gerichtsstand. In allen anderen Fällen bemisst er sich nach den regulären gesetzlichen Bestimmungen.

18. Schlussbestimmungen, Hinweis zur Online-Streitbeilegung (ODR)

Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Zuständig ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle (ab dem 01.01.2020: die Universalschlichtungsstelle) des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de. Unsere E‑Mail-Adresse lautet: hallo@vanbase-camper.de. Wir weisen nach § 36 VSBG darauf hin, dass wir nicht verpflichtet und nicht dazu bereit sind, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

23.09.2021

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